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BGH, 30.06.1992 - X ARZ 371/92 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (4)
- Wolters Kluwer
Gesamtvollstreckung - Örtliche Zuständigkeit
- FIS Money Advice (Volltext/Auszüge)
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Örtliche Zuständigkeit für Verfahren nach Gesamtvollstreckungsordnung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- ZIP 1992, 1274
- MDR 1992, 1179
- NJ 1993, 32
- WM 1992, 1632
- Rpfleger 1993, 34
- DtZ 1992, 330
Wird zitiert von ... (3) Neu Zitiert selbst (2)
- BVerfG, 02.04.1963 - 2 BvL 22/60
Verkündungszeitpunkt
Auszug aus BGH, 30.06.1992 - X ARZ 371/92
Da das Rechtsstaatsprinzip verlangt, daß Rechtsnormen in einer Weise der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden, daß die Möglichkeit der Kenntnisnahme besteht (BVerfGE 16, 6, 17; BVerwG Buchholz 11 Art. 20 GG Nr. 16; Buchholz 401.84 Benutzungsgebühren Nr. 25; NVwZ 1990, 359, jeweils m.w.N.), scheitert - unbeschadet der Frage, ob den Landesjustizverwaltungen entsprechend § 21 Abs. 2 Satz 2 GesamtvollstreckungsO in der Fassung der Anl. II des Einigungsvertrages die Rechtsetzungsbefugnis übertragen worden ist - die Annahme einer wirksamen Rechtsetzung in dieser Form auch hier an der fehlenden Veröffentlichung einer solchen Regelung. - BVerwG, 18.09.1989 - 8 B 32.89
Rechtsstaatsprinzip - Rechtsnormen - Öffentliche Zugänglichkeit - …
Auszug aus BGH, 30.06.1992 - X ARZ 371/92
Da das Rechtsstaatsprinzip verlangt, daß Rechtsnormen in einer Weise der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden, daß die Möglichkeit der Kenntnisnahme besteht (BVerfGE 16, 6, 17; BVerwG Buchholz 11 Art. 20 GG Nr. 16; Buchholz 401.84 Benutzungsgebühren Nr. 25; NVwZ 1990, 359, jeweils m.w.N.), scheitert - unbeschadet der Frage, ob den Landesjustizverwaltungen entsprechend § 21 Abs. 2 Satz 2 GesamtvollstreckungsO in der Fassung der Anl. II des Einigungsvertrages die Rechtsetzungsbefugnis übertragen worden ist - die Annahme einer wirksamen Rechtsetzung in dieser Form auch hier an der fehlenden Veröffentlichung einer solchen Regelung.
- BGH, 24.07.1996 - X ARZ 778/96
Bindungswirkung eines Verweisungsbeschlusses im Konkurseröffnungsverfahren
§ 36 Nr. 6 ZPO ist auch auf das Verfahren nach der Konkursordnung und nach der Gesamtvollstreckungsordnung (im folgenden: GesO) anzuwenden (Senat, Beschl. v. 30.06.1992 - X ARZ 371/92, DtZ 1992, 330; Beschl. v. 20.03.1996 - X ARZ 90/96, DtZ 1996, 210; Beschl. v. 06.07.1993 - X ARZ 410/93). - BGH, 20.03.1996 - X ARZ 90/96
Zuständigkeit des Gesamtvollstreckungsgerichts in den neuen Bundesländern; …
§ 36 Nr. 6 ZPO ist für das Verfahren nach der Konkursordnung ebenso wie für das Verfahren nach der Gesamtvollstreckungsordnung vom 6. Juni 1990 (Gesetzbl. d. DDR I S. 285; künftig: GesO) anzuwenden (Sen.Beschl. v. 30.6.1992 - X ARZ 371/92, DtZ 1992, 330). - BGH, 06.07.1993 - X ARZ 410/93
Bestimmung des zuständigen Gerichts nach § 36 Nr. 6 ZPO
§ 36 Nr. 6 ZPO ist für das Verfahren nach der Konkursordnung ebenso wie für das Verfahren nach der Gesamtvollstreckungsordnung vom 6. Juni 1990 (künftig: GesO; Gesetzblatt der DDR I S. 285) anzuwenden (Senat, Beschl. v. 30.06.1992 - X ARZ 371/92 = DtZ 92/330).